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BMF - S 2196 BStBl 1985 I 205

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Feuerlöschanlagen; Erstmalige Anwendung des Abschnitts 42a Abs. 4 Satz 4 EStR 1984


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 Nach Abschnitt 42a Abs. 4 Satz 4 EStR 1984 ist die Feuerlöschanlage
 einer Fabrik oder eines Warenhauses keine Betriebsvorrichtung, sondern
 unselbständiger Gebäudeteil (vgl. 
 BStBl II S. 409 - und vom  - BStBl 1984 II S. 262 -).
 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder bestehen keine Bedenken, wenn Abschnitt 42a
 Abs. 4 Satz 4 EStR 1984 erst bei Feuerlöschanlagen angewendet wird,
 die nach dem  angeschafft oder hergestellt worden
 sind. Feuerlöschanlagen, die vor dem  angeschafft oder
 hergestellt und nach Abschnitt 43 Abs. 3 EStR 1981 zulässigerweise
 gesondert abgeschrieben worden sind, können weiterhin gesondert
 abgeschrieben werden. Aufwendungen für die Erneuerung einer
 vorhandenen Feuerlöschanlage sind in allen noch nicht
 bestandskräftigen Fällen als Erhaltungsaufwand für das Gebäude zu
 behandeln, auch wenn die Feuerlöschanlage gesondert abgeschrieben
 worden ist oder wird.
 

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