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KG 23.05.2020 22 W 61/19, NWB 37/2020 S. 2728

Verein | Wahl des Vorstands durch „einfache Mehrheit“

Ist für einen Beschluss nach der Satzung eine „einfache Mehrheit“ erforderlich, ist diese erreicht, wenn für den Beschlussgegenstand mehr Stimmen abgegeben worden sind als gegen ihn. Dabei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Anmerkung:

Im vorliegenden Fall hat das Registergericht nach Ansicht des Senats die Anmeldung (§ 67 Abs. 1 BGB) zu Recht zurückgewiesen. Nach dem zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten protokollierten Beschluss über die Vorstandswahlen wurden die beiden stellvertretenden Vereinsvorstände mit 79 und 74 Ja-Stimmen bei 172 stimmberechtigten Stimmen gewählt. [i]Grewe/Lauscher, NWB 12/2019 S. 803Angaben zu Gegenstimmen oder Enthaltungen enthielt das Protokoll nicht. Es lasse sich nicht feststellen, ob diejenigen Mitglie...