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Abgabenordnung | Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2“ v. (BStBl 2020 I S. 262) nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind. (2) Steuerschuldner, gegen die bereits vor [i]Hechtner, NWB 20/2020 S. 1468Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z. B. § 258 AO) ersuchen.