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BFH 26.05.2020 VII R 58/18, NWB 37/2020 S. 2726

Biersteuer | Entstehung der Biersteuer für ein Biermischgetränk

Ein Steuergegenstand i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BierStG liegt laut vor, wenn die Mischung von Bier mit einem nichtalkoholischen Getränk i. S. der Pos. 2206 KN nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften dazu bestimmt und geeignet ist, dem menschlichen Genuss zu dienen und dem Verbraucher als Getränk angeboten zu werden. Verluste, die nach der Herstellung des Steuergegenstands eintreten, sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen.