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BBK Nr. 18 vom Seite 887

Ausweis einer Ausgliederung im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten mit Fallbeispielen

Prof. Dr. Christian Hanke

[i]Gehrmann, Spaltung, infoCenter NWB NAAAB-26806 Das Umwandlungsrecht ermöglicht es, Umstrukturierungen im Rahmen der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge vorzunehmen. Zu den Umstrukturierungen gehören insbesondere Verschmelzungen und Spaltungen. Die Gründe für Spaltungen sind vielfältig und reichen von Gestaltungen zur Unternehmensnachfolge über die Vermeidung von Publizitätspflichten bis hin zu steuerrechtlichen Gestaltungsbestrebungen. Im Beitrag wird die Ausgliederung in den Fokus genommen. Dabei werden die Vorgehensweise sowie Optionen der handelsrechtlichen Bilanzierung dargestellt und anhand von Fallbeispielen erläutert. Auf ertragsteuerliche Aspekte des Umwandlungssteuerrechts wird in diesem Beitrag nicht eingegangen. Diese werden Gegenstand eines Folgebeitrags sein.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Abgrenzung der Ausgliederung von der Ab- und Aufspaltung

1. Spaltungszweck

[i]Kusch, Spaltung, Grundlagen NWB GAAAF-49346 Im Umwandlungsrecht werden drei Arten der Spaltung unterschieden: Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Alle Arten haben gemein, dass (mindestens) ein Vermögensteil eines bestehenden Rechtsträgers durch Übertragung als (jeweils) Gesamtheit auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Dabei kann der Vermögensteil bzw. können die Vermögensteile auf einen bzw. mehrere bestehende Rechtsträger oder auf einen neu gegründeten bzw. mehrere neu gegründete Rechtsträger übertragen werden.

2. Aufspaltung

[i]AufspaltungBei der Aufspaltung spaltet der übertragende Rechtsträger seine Vermögensteile auf (mindestens) zwei andere übernehmende Rechtsträger auf (§ 123 Abs. 1 UmwG). Dabei erhalten die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für die Übertragung i. d. R. Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger. Die Aufspaltung kann auch ohne die Gewährung von Anteilen (= ohne Kapitalerhöhung) erfolgen (§§ 54 und 68 UmwG). Die S. 888Besonderheit der Aufspaltung liegt darin, dass der übertragende Rechtsträger nach der Aufspaltung aufgelöst wird.

Grafisch stellt sich die Aufspaltung beispielhaft wie folgt dar, wobei das Augenmerk (siehe Einkreisungen) auf dem übertragenden Rechtsträger liegt, der nach der Spaltung erlischt:

3. Abspaltung

[i]Oser, Abspaltung zu Buchwerten im Konzernabschluss, StuB 20/2017 S. 794 NWB YAAAG-60038 Im Gegensatz zur Aufspaltung besteht bei der Abspaltung der übertragende Rechtsträger nach der Spaltung fort und verfügt daher noch über einen Vermögensteil. Auch bei der Abspaltung erhält der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für die Übertragung des Vermögensteils i. d. R. Anteile am übernehmenden Rechtsträger (§ 123 Abs. 2 UmwG).

Hinweis:

Die Besonderheit (siehe Einkreisungen) besteht bei der Abspaltung zum einen in dem Fortbestehen des übertragenden Rechtsträgers und zum anderen in der Tatsache, dass der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger erhält.

Grafisch stellt sich dies wie folgt dar:S. 889

4. Ausgliederung

[i]Gehrmann, Ausgliederung, infoCenter NWB KAAAB-41364 Die dritte Art der Spaltung ist die Ausgliederung. Wie bei der Abspaltung besteht auch im Fall der Ausgliederung der übertragende Rechtsträger nach dem Spaltungsvorgang fort. Im Gegensatz zur Abspaltung erhält jedoch nicht der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger, sondern der übertragende Rechtsträger selbst wird durch die Ausgliederung Anteilseigner am übernehmenden Rechtsträger (§ 123 Abs. 3 UmwG).

[i]Reine VermögensumschichtungDabei kommt es bei dem übertragenden Rechtsträger ausschließlich zu einer Vermögensumschichtung. Eine Ausgliederung ohne die Gewährung von Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger (also ohne Kapitalerhöhung) ist nicht zulässig, da gem. § 125 Satz 1 UmwG für eine Ausgliederung die §§ 54 und 68 UmwG keine Anwendung finden.

Die Ausgliederung und die Besonderheit, dass der übertragende Rechtsträger Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers wird (siehe Einkreisung), stellen sich grafisch wie folgt dar:S. 890

II. Vorgehensweise bei der Ausgliederung

[i]Spaltungs- und ÜbernahmevertragGrundlage der Ausgliederung ist der Spaltungs- und Übernahmevertrag, dem die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger zustimmen müssen und der einer notariellen Beurkundung bedarf (§ 125 i. V. mit § 4 Abs. 1, § 6 und § 13 Abs. 1 UmwG). In diesem Vertrag ist festzulegen, welcher Vermögensteil ausgegliedert werden soll.

Somit sind sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens aufzulisten, die an den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Dabei obliegt es den Vertragsparteien frei zu entscheiden, was übertragen und was zurückbehalten werden soll.