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Überlassung von Bootsliegeplätzen
Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen durch einen gemeinnützigen Verein unterliegt weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz, so dass der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt.
I. Leitsatz
Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt.
II. Sachverhalt
Zweck eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins ist die Förderung des Segel- und Motorwassersports. Der Verein unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren 2010 bis 2012 zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % der Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.
In den Streitjahren unterwarf der Verein die Entgelte aus der Überlassung der Liegeplätze an Gäste dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt wendete hingegen den Regelsteuersatz an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage des Vereins als unbegründet ab (vgl. ; siehe hierzu Kirch, USt direkt digital 5/2020 S. 14). Das Niedersächsische FG f...