Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 14

Kein ermäßigter Steuersatz für die Vermietung von Bootsliegeplätzen

„Segler-Vereinigung Cuxhaven e.V.“

Franz Kirch

Der EuGH hat am (C-715/18) ein bemerkenswertes Urteil zum ermäßigten Steuersatz gefällt. Danach verneint der EuGH u. a. auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Frage, ob die Steuersatzermäßigung für Campingplätze auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen umfasse.

I. Leitsatz

Art. 98 Abs. 2 i. V. mit Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist dahin auszulegen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist.

II. Sachverhalt

Revisionskläger des Ausgangsverfahrens ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Er unterhält etwa 300 Bootsliegeplätze, von denen ungefähr die Hälfte in den Jahren 2010 bis 2012 (im Folgenden: streitige Jahre) an seine Mitglieder vergeben waren. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.

In den streitigen Jahren unterwarf der Revisionskläger des Ausgangsverfahrens die Entgelte aus de...