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StuB Nr. 17 vom Seite 671

Die Treuhand im HGB-Abschluss

Weder Treugeber noch Abschlussprüfer müssen über Treuhandverhältnisse berichten – das muss sich nach Wirecard ändern!

WP/StB Mark Schüttler

Die Wirecard AG hat eingeräumt, liquide Mittel von 1,9 Mrd. € bilanziert zu haben, die es gar nicht gab. Die Mittel sollten auf Treuhandkonten in Manila liegen. Die Treuhand birgt immer ein erhöhtes Risiko, weil Zweck die Verschleierung sein kann. Deshalb wird hier gefordert: Über eine Treuhand muss in Anhang und Prüfungsbericht berichtet werden. Dazu gibt es bislang nämlich keine Verpflichtung.

Philipps, Wirecard und die Krise des Enforcement, StuB 16/2020 S. 622 NWB TAAAH-55713

Kernaussagen
  • Der Fall Wirecard zeigt die enorme Bedeutung von Treuhandverhältnissen.

  • Weder Treugeber noch Abschlussprüfer müssen bislang über Treuhandverhältnisse berichten.

  • Die Forderung des Autoren daher: Über eine Treuhand muss in Anhang und Prüfungsbericht berichtet werden. Der Gesetzgeber und das IDW sind zum Handeln aufgerufen.

I. Frage

[i]Rinker, Darstellung der Untersuchungen zu Beschuldigungen in Singapur bei Wirecard, WP Praxis 9/2020 S. 276 NWB MAAAH-53981 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020 NWB NAAAH-36521 Bei Wirecard wurde betrogen: 1,9 Mrd. € sollten auf Treuhandkonten liegen, und es gab sie nicht. Die Vollrechtstreuhand birgt immer ein erhöhtes Risiko, da Zweck die Verschleierung der Vermögensverhältnisse sein kann. Tatsächlich titelte bereits das Handelsblatt: „Geldwäscheverdacht bei Wirecard“ . Außerdem gibt der Treugeber sein (dingliches) Eigentum am Treugut auf und erlangt dafür einen vergleichsweise schwachen (schuldrechtlichen) Anspruch auf Rückübertragung. Gleichwohl bilanziert er als wirtschaftlicher Eigentümer das Treugut unverändert fort.

Wirecard bilanziert nach IFRS: Ihr Geschäftsbericht 2018 umfasst 233 Seiten, doch auf eine „Treuhand“ kein Hinweis. „Viel von sich reden kann auch ein Mittel sein, sich zu verbergen“, philosophierte Friedrich Nietzsche . Mit einem Hinweis hätten nämlich auch die Abschlussadressaten jenseits vom Abschlussprüfer ermitteln können. Dies lässt fragen: Welche Angaben müssen eigentlich ein nach HGB bilanzierendes Unternehmen und ein Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zur Treuhand machen?