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Grunderwerbsteuerliche Auswirkungen bei (Familien-)Kapitalgesellschaften
Strategien bei Grundstücks- und Anteilsübertragungen
[i]Saecker, NWB 32/2020 S. 2407Nach der Rechtsform des Einzelunternehmens ist die Kapitalgesellschaft die meist gewählte rechtliche Einheit. Unter den Kapitalgesellschaften nimmt die GmbH die Führungsrolle ein: gilt sie doch als hoch flexibel im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bei gleichzeitig eingeschränkter Haftung für die Gesellschafter. Sollen Grundstücke in das Vermögen von Kapitalgesellschaften überführt bzw. aus ihrem Vermögen herausgeführt werden – ggf. im Rahmen eines Rechtsgeschäfts mit einem Anteilseigner –, ist es allerdings mit der Flexibilität schnell vorbei und die Grunderwerbsteuer scheint unvermeidlich. Der nachfolgende Praxisleitfaden zeigt Probleme, Auswirkungen und Lösungsansätze bei dieser (unliebsamen) Verkehrsteuer im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft auf.
Die Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Allgemeines
[i]Gehrmann, GmbH – Gründung, infoCenter, NWB QAAAB-05667 So wie im Grundsatz die Übertragung eines Grundstücks zwischen zwei natürlichen Personen als Rechtsträgerwechsel der Grunderwerbsteuer unterliegt (zumeist im Rahmen eines Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), sind juristische Personen (sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechts) ebenbürtige Parteien. In den folgenden Ausführungen soll aber nur noch auf die Kapitalgesellschaft als juristische Person des privaten Rechts näher eingegangen werden. Auf das Problem der Gründungsphase einer GmbH (Dreistufigkeit: Vor-Gründungsgesellschaft, Vor-GmbH und GmbH) wird dabei nicht eingegangen (Näheres dazu bei Drees in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 1 Rz. 9).
[i]Gehrmann, Kapitalgesellschaft, infoCenter, NWB ZAAAB-17516 Die Beschaffenheit von Kapitalgesellschaften fußt auf dem Recht der Vereine (§§ 21 ff. BGB). Kapitalgesellschaften erlangen Rechtsfähigkeit durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, Feststellung der Satzung durch notarielle Beurkundung sowie Eintragung in das Handelsregister. Im Gegensatz zur Personengesellschaft verfügen die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft über keine dingliche Mitberechtigung an deren S. 2692Vermögen. Stattdessen haben sie im Grundsatz Stimmrechte, erhalten Ausschüttungen und partizipieren am Liquidationserlös. Sie haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG; § 1 Abs. 1 AktG). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber ein adäquates Regelwerk der Steuerbefreiung, wie er es bei einem Sphärenwechsel vom Allein- bzw. Bruchteils- zum gesamthänderischen Eigentum oder umgekehrt in den §§ 5, 6 GrEStG geschaffen hat, für Kapitalgesellschaften und ihre Anteilseigner nicht aufgestellt.
II. Erwerb von Grundstücken durch die Kapitalgesellschaft
[i]Gleiches Ergebnis bei Kauf von einem fremden DrittenOb eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft von einem fremden Dritten ein Grundstück erwirbt, führt zum gleichen Ergebnis: Es liegt ein steuerbarer Tatbestand gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor, der nicht steuerbefreit wird.
Erwirbt nun eine Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter ein Grundstück – unabhängig von der Frage, ob der Rechtsträgerwechsel schuld- oder gesellschaftsvertraglicher Natur ist –, wird der steuerbare Tatbestand ganz oder teilweise steuerfrei gestellt (§ 5 GrEStG), soweit in Bezug auf diesen Gesellschafter im Gegensatz zu den Mitgesellschaftern nur die Beschaffenheit des Eigentums wechselt. Diese Systematik liegt bei einer Kapitalgesellschaft nicht vor.