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Grunderwerbsteuerliche Auswirkungen bei Familienpersonengesellschaften
Strategien bei Gründung, als Gesellschafter und vor der Auseinandersetzung
Wenn Steuerpflichtige über Grundvermögen verfügen, kommen früher oder später unweigerlich strategische Überlegungen auf: Sollte man das Grundvermögen familiär bündeln, also in Gesellschaften einbringen? Das Ergebnis sind dann sog. Familienpersonengesellschaften. Der Vorteil von Familienpersonengesellschaften zeigt sich insbesondere an der Generationsfrage: Anteile einer Gesellschaft an Kinder zu übertragen, scheint einfacher zu sein, als gleich das ganze Grundstück abzugeben. Aber genau diese Weichenstellung kann Jahre später in Form eines Grunderwerbsteuerbescheids sehr teuer werden. Der nachfolgende Praxisleitfaden zeigt Auswirkungen dieser als unangenehm, vielleicht auch als ungerecht empfundenen Steuer in der Phase der Bildung, der Fortentwicklung und der Auseinandersetzung von Familienpersonengesellschaften auf.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
S. 2408
I. Allgemeines
[i]Saecker, Grunderwerbsteuer: Grundstücksübertragungen auf/von Gesamthand und Folgen eines Formwechsels, Grundlagen, NWB DAAAE-32926 So wie eine natürliche oder eine juristische Person Eigentümer eines Grundstücks werden kann, kann auch eine Gesamthandsgemeinschaft (z. B. GbR, oHG, KG) selbständiger Rechtsträger eines Grundstücks werden. Dabei stellt das Vermögen der Gesellschaft gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter dar. Die Gesellschafter sind an den Vermögensgegenständen dinglich mitberechtigt (§ 718 BGB). Da also zwischen Alleineigentum bzw. Miteigentum bei Bruchteilsgemeinschaften und Gesamthandseigentum bei Personengesellschaften lediglich eine unterschiedliche Form des Eigentums gegeben ist, soll bei entsprechendem Sphärenwechsel nicht zwingend Grunderwerbsteuer erwachsen. Der Gesetzgeber hat als Instrumente hierfür die §§ 5, 6 GrEStG geschaffen. So erfreulich die Wirkungen der §§ 5, 6 GrEStG auch sein können, dürfen sie nicht darüber hinwegtäuschen, dass trotz ihrer Wirkung in einzelnen Fallkonstellationen Steuerlasten erwachsen. In den nachfolgenden Beispielen geht es also ausschließlich um Gesamthandsgemeinschaften – mit mal glücklichem und mal unglücklichem Ausgang. Wählte man übrigens stattdessen die Rechtsform der Kapitalgesellschaft, würden gänzlich andere steuerliche Folgerungen erwachsen.