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Keine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei fehlender Bescheinigung eines Regiebetriebs
Der Entscheidung des (NWB GAAAH-55927; Revision zugelassen) lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs unterhielt. Nach einer steuerlichen Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art seien nicht nach § 8 Abs. 7 KStG begünstigte Dauerverluste erlitten worden. Diese führten zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, welche erstmals für das Jahr 2013 Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag auslöste. Ursächlich dafür war, dass für den Betrieb gewerblicher Art der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt wurde, so dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b i. V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Kapitalertragsteuer entstehe.
Dieses Entstehen der Kapitalertragsteuer lässt sich nur durch eine etwaige Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vermeiden. Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos setzt aber grundsätzlich die Erstellung einer Verwendungsbescheinigung i. S. des § 27 Abs. 3 KStG bis zum Tag der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für das Jahr der Leistung voraus. Mit (DOK 2013/0926627) an den Deutschen Städtetag (ebenso Verfügung