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Umsatzsteuer | Keine rückwirkende Nachbesserung der völlig unzulänglichen Leistungsbezeichnungen in Rechnungen
Der BFH hatte mit Urteil v. darüber zu entscheiden, ob eine rechnungsersetzende Gutschrift, in der es an der in § 14 UStG geforderten Angabe der Steuernummer des Lieferanten bzw. der USt-IdNr. fehlte und die Angabe des Leistungsgegenstands signifikant unpräzise war, vorsteuererhaltend rückwirkend berichtigt bzw. ergänzt werden kann. Der Senat hat die rückwirkende Korrektur abgelehnt.
Die Entscheidung liegt auf der Linie der in jüngerer Zeit ergangenen Rechtsprechung. Die hinreichend konkrete Beschreibung der Art und des Umfangs der Leistung in Dokumenten, die Rechnungen i. S. des § 14 UStG sein sollen, ist zwar nach wie vor unerlässlich, jedoch können unzulängliche Angaben in der Rechnung (bzw. Gutschrift) selbst durch anderweitige Dokumente, Unterlagen und Informationen gegenüber dem Fi...