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Erbrecht – Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung eines Auseinandersetzungsanspruches (OLG)
Richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 BGB gegen einen Nachlass, kann zu dessen Geltendmachung gemäß § 1961 BGB ein Nachlasspfleger zu bestellen sein; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstirbt und dessen Erben unbekannt sind (Anschluss an , OLGZ 1981 S. 151, 153; , Rz. 2).
Quelle: OLG Braunschweig, Beschluss v. - 1 W 26/19, NWB HAAAH-56125