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OLG Braunschweig Beschluss v. - 1 W 26/19

Gesetze: BGB § 1960 Abs. 1; BGB § 1961; BGB § 2042

Leitsatz

Leitsatz:

Richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 BGB gegen einen Nachlass, kann zu dessen Geltendmachung gemäß § 1961 BGB ein Nachlasspfleger zu bestellen sein; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstirbt und dessen Erben unbekannt sind (Anschluss an -, OLGZ 1981, S. 151 [153]; -, juris, Rn. 2).

Fundstelle(n):
HAAAH-56125

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