Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 15 Angehörige
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die Regelung in § 15 AO definiert abschließend den steuerrechtlichen Angehörigenbegriff und ist insbesondere im Rahmen des steuerlichen Verfahrens von Bedeutung. In einem Verwaltungsverfahren darf auf Seiten der Behörde ein Angehöriger eines Beteiligten nicht teilnehmen (§ 82 AO). Im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren besteht seitens des Angehörigen ein Auskunfts-, Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht (§ 101 AO und § 84 FGO). Der § 15 AO stimmt inhaltlich überein mit § 20 Abs. 5 VwVfG und § 16 Abs. 5 SGB X, während § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 52 StPO enger gefasst sind. Für die in § 15 AO verwendeten zivilrechtlichen Begriffe ist die Rechtslage nach dem BGB maßgeblich. Verwenden die Einzelsteuergesetze einen anderen Angehörigenbegriff (z. B. § 12 Nr. 1 EStG [Familienangehörige], § 31 Abs. 1 Nr. 2 EStG [Pflegekind]) findet § 15 AO keine unmittelbare Anwendung. Gleiches gilt für den Begriff des „nahen Angehörigen“ oder „nahe stehende Personen“ als Begünstigte einer verdeckten Gewinnausschüttung.
B. Systematische Kommentierung
I. Aufzählung der Angehörigen (§ 15 Abs. 1 AO)
2 Verlobte (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AO) sind zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, die sich das gegenseitige formlose Versprechen gegeben habe...