Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 36 AO stellt klar, dass die vor dem Erlöschen der Vertretungs- und oder Verfügungsmacht bestehenden Pflichten, auch dann fortbestehen, wenn die Vertretungs- oder Verfügungsmacht endet. § 36 AO begründet keine steuerlichen Pflichten, sondern greift den allgemeinen Rechtsgrundsatz auf, dass bereits begründete Pflichten unverändert weiter Bestand haben.
Durch die Aufnahme der Verfügungsmacht wird klargestellt, dass die Vorschrift auch Anwendung auf Vermögensverwalter findet.
B. Systematische Kommentierung
I. Erlöschen der Vertretung- oder Verfügungsmacht
2 Der Zeitpunkt des Erlöschens der Vertretungs- und Verfügungsmacht ist den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen außerhalb der AO zu entnehmen.
3Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern erlischt durch Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) oder durch den Entzug der elterlichen Gewalt (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB), außerdem den Tod des Kindes. Für die Beendigung der Vormundschaft gelten die §§ 1882 ff. BGB, die Beendigung der Pflegschaft richtet sich nach §§ 1918 ff. BGB.
4 Gesetzliche Vertreter juristischer Personen verlieren ihr Vertretungsmacht entweder durch Widerruf der Bestellung (§ 38 Abs. 1 GmbHG; § 84 Abs. 3 AktG; § 24 GenG; § 27 Abs. 2 BGB)....