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NWB Nr. 35 vom Seite 2583

Von datenschutzrechtlich (angeblich) sicheren Häfen und Schutzschilden

Alexander Hamminger

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2626Werden personenbezogene Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) versendet und/oder dort verarbeitet, müssen nach den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss sichergestellt sein und werden, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Drittland entsprechend dem europäischen Datenschutzniveau erfolgt, also dort ein dem europäischen Recht vergleichbares Datenschutzniveau herrscht. Im Verhältnis zu den USA könnte dies in Zukunft sehr problematisch sein.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA

[i]Übermittlung auf der Grundlage zweier unwirksamer AbkommenIm Verhältnis zu den USA erfolgte bisher die Rechtfertigung der Datenübermittlung in erster Linie auf der Grundlage von zwei Abkommen der EU mit den USA: dem sog. Safe-Harbour- und in der Folge dem sog. Privacy-Shield-Abkommen. Beide Abkommen hat der EuGH mit den Entscheidungen Schrems I (Urteil v.  - Rs. C-362/14, NWB UAAAF-08814) und Schrems II (Urteil v.  - Rs. C-311/18) für unwirksam erklärt.

[i]Zugriff nicht datenschutzkonformer geheimdienstlicher ÜberwachungsprogrammeDer EuGH begründet seine aktuelle Entscheidung damit, dass in den USA aufgrund der geltenden Gesetze geheimdienstliche Überwachungsprogramme des Tel...