Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umgehung des Pflichtteilsrechts durch Flucht ins Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss kann aber Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen
Das Pflichtteilsrecht kann sich bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge als erheblicher Störfaktor erweisen. [i]Brünger/de Leve, NWB 25/2020 S. 1858Es stellt sich daher die Frage, ob es nicht durch eine Flucht ins Gesellschaftsrecht umgangen werden kann, indem der potenzielle Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen in eine Personengesellschaft einbringt, die aus ihm und dem von ihm ausersehenen Erben besteht. Verstirbt der Erblasser, wird die Gesellschaft durch seinen Tod aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Anwachsung auf den Erben über. Schließt der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Tod einen Abfindungsanspruch aus, scheidet der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen ersatzlos aus der Erbmasse aus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (, NWB FAAAH-51273) soll in einem solchen Fall der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Umständen aber doch nicht leer ausgehen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Die Ausschaltung des Pflichtteilsrechts in zwei Schritten
Das Pflichtteilsrecht kann in zwei Schritten ausgeschaltet werden:
[i]Schritt 1: Gesellschaftsgründung und Fortsetzung der GesellschaftZunächst gründet der Erblasser mit denjenigen Personen, die seine Vermögenswerte ...