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Die neuen Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz
Anwendungsfragen und Praxishinweise
Am haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Das Gesetz enthält u. a. Neuregelungen zum steuerlichen (pauschalierten) Verlustrücktrag, welche nunmehr eine gesetzliche Verankerung erfahren haben und damit an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem treten. Der nachfolgende Beitrag stellt die mit dem Gesetz in Kraft getretenen Änderungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung vor und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Stpfl. auf die neuen Verrechnungsmöglichkeiten zurückgreifen können.
Eichholz, Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), StuB 14/2020 S. 533 NWB TAAAH-52249
Welche neuen Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung wurden durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz geschaffen?
Welche Unterschiede ergeben sich im Hinblick auf die steuerlichen Vorgaben des ?
Welche Voraussetzungen sind durch den Stpfl. zu erfüllen, damit die neuen Verrechnungsmöglichkeiten genutzt werden können?
I. Einleitung
[i]Hechtner, Neuregelungen zur
Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und zum Verlustrücktrag aus 2020, NWB
32/2020 S. 2374 NWB MAAAH-54590
Eckardt, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 5. Aufl. 2020, § 110
NWB GAAAH-52476
Eckardt, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 5. Aufl. 2020, § 111
NWB WAAAH-52475 In Rekordzeit hat der
Gesetzgeber das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht und
damit weitere steuerliche Maßnahmen ergriffen, welche den schwer gebeutelten
Unternehmen in der aktuellen Krise eine Stütze bieten sollen. Das Gesetz wurde
am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat bereits einen Tag später am
in Kraft. Mit dem Gesetz wird ein Großteil der
steuerlichen Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss Anfang Juni
beschlossenen Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und
Zukunftspaket umgesetzt. Neben der temporär befristeten
Absenkung des Umsatzsteuersatzes für das 2. Halbjahr 2020
– dem
tatsächlichen Herzstück des Gesetzes – umfasst es wesentliche Neuerungen
bei der steuerlichen Verrechnung von Verlusten. So wurden die Möglichkeiten für
den Verlustrücktrag deutlich aufgestockt: Durch eine Verfünffachung der
Höchstbeträge kann dieser für die Einkommen- und Körperschaftsteuer in den
Jahren 2020 und 2021 in wesentlich größerem Umfang genutzt werden als zuvor.
Zusätzlich sichern die neu eingefügten §§ 110 und 111 EStG unter der
Überschrift eines neuen XIV. Abschnitts „Sondervorschriften zur
Bewältigung der Corona-Pandemie“, dass seine Nutzung mithilfe eines
vorläufigen voraussichtlichen – und ggf. pauschalierten –
Verlustrücktrags deutlich schneller als bisweilen vollzogen werden kann. Die
bisherigen coronabedingten Sonderregelungen zur Verlustverrechnung, welche die
Finanzverwaltung v. a. mit dem aufgestellt hatte,
haben damit nunmehr nicht nur eine gesetzliche Verankerung erfahren, sondern
wurden darüber hinaus modifiziert und umfassender ausgestaltet.
Nicht angetastet hat der Gesetzgeber
hingegen die Komponente des Verlustvortrags.
Dieser verbleibt weiterhin in seinen starren Grenzen.
S. 628
Nachfolgend werden die veränderten gesetzlichen Vorgaben zur Anhebung der Höchstbetragsgrenzen i. S. des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG (Kap. II) sowie die Inhalte der neu in das EStG eingefügten §§ 110 und 111 EStG (Kap. III) analysiert und Hinweise für deren Nutzung ausgesprochen. Es folgt eine kritische Analyse (Kap. IV), welche aufzeigt, an welchen Stellen weiterhin Nachbesserungsbedarf besteht. Das Fazit erfasst die wichtigsten Aussagen.