Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 13 Ständiger Vertreter
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Regelung in § 13 AO beinhaltet in § 13 Satz 1 AO die Legaldefinition des Begriffs „ständiger Vertreter“ und in § 13 Satz 2 AO eine exemplarische Aufzählung von Beispielsfällen („insbesondere“). Der ständige Vertreter bildet einen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt, insbesondere im internationalen Steuerrecht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 34d Nr. 2 Buchst. a, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 121 Nr. 3 BewG; § 39 BsGaV). Trotz der Nähe zum Betriebsstättenbegriff in § 12 AO, ist die Definition des ständigen Vertreters davon unabhängig. Es bedarf nach § 13 AO keiner festen Geschäftseinrichtung oder einer „ständigen“ Einrichtung im Inland. Ein ständiger Vertreter begründet daher keine inländische Betriebsstätte. Aus der Existenz eines ständigen Vertreters folgt – anders als beim Vorliegen der Voraussetzungen von § 12 AO – keine Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1, § 9 Nr. 3 GewStG).
II. Verhältnis zum DBA-Recht
2 Die meisten von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten eine dem § 13 AO ähnliche Vertreterdefinition. Ein wesentlicher Unterschied liegt aber in der – insofern engeren – Abkommensdefinition darin, dass danach eine ...