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Insolvenz | Antrag der Verwalterin auf Beschlussaufhebung
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Beschlussaufhebung (§ 78 InsO) ist i. d. R. nicht gegeben, wenn die Gläubigerversammlung eine Beschlussfassung mehrheitlich abgelehnt hat.
Die Insolvenzverwalterin hatte die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragt. Sie wollte sich von der Versammlung ermächtigen lassen, eine Auskunftsklage gegen die vom Schuldner vor Verfahrenseröffnung beschäftigte Steuerberatungsgesellschaft zu erheben (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Der Schuldner hatte an die Steuerberatungsgesellschaft mehrfach Geldbeträge gezahlt zur Weiterleitung an bestimmte Gläubiger, unter anderem an das Finanzamt. Durch die Auskunftsklage sollten mögliche Anfechtungsansprüche der Masse aufgedeckt werden. Am „Stichtag“ der Versammlung erklärte das Finanzamt schriftlich, dass es der von der Insolvenzverw...