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StuB Nr. 15 vom Seite 601

Neues zur Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG

StB Michael Seifert, Troisdorf

I. Allgemeines zum Schuldzinsenabzug

Als Reaktion auf die Rechtsprechung zum sog. Zwei- und Mehrkontenmodell ( NWB YAAAA-96118, BStBl 1998 II S. 193) hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug durch § 4 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, eingeschränkt (§ 52 Abs. 6 Satz 5 EStG). Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind danach nicht abziehbar, soweit sie auf Überentnahmen entfallen (§ 4 Abs. 4a Satz 1 EStG). Sinngemäß gilt dies für den Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, wobei Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen sind (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG).

Das EStG unterstellt bei Vorliegen von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eine private Veranlassung und stuft infolgedessen die Zinsen als nicht abziehbar ein ( NWB AAAAB-71706, BStBl 2006 II S. 504). Die Regelung orientiert sich an der Kapitalentwicklung, so dass sich die Schuldzinsenabzugseinschränkung dann ergibt, wenn und soweit die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen in diesem Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG) und in den Vorjahren ( periodenübergreifende Betrachtung) übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG).

Praxishinweis

In der Beratungspraxis kommt § 4 Abs. 4a EStG gerade ab dem VZ 2020 eine hohe Bedeutung zu. Infolge der Corona-Krise erzielen viele Unternehmen Verluste, die sie durch die Zuführung von Fremdkapital ausgleichen müssen. Die betrieblich veranlassten Schuldzinsen erhöhen sich dadurch, so dass sich bei gleichbleibenden Entnahmen Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG und folglich nicht abziehbare Schuldzinsen ergeben können. Auf diese Wechselwirkung zwischen Fremdkapitalaufnahme und Einschränkung des Schuldzinsenabzugs ist in der Gestaltungspraxis vor dem bevorstehenden Jahreswechsel zu achten.

Der sachliche Anwendungsbereich von § 4 Abs. 4a EStG erstreckt sich ausschließlich auf Gewinneinkünfte. Für Überschusseinkünfte gilt § 4 Abs. 4a EStG mangels Verweises in § 9 Abs. 5 EStG nicht.