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BFH Beschluss v. - GrS 1-2/95 BStBl 1998 II S. 193

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4AO 1977 § 42GG Art. 3

Maßgebend für die steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist allein der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens; gesonderte Konten für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie die Entnahme der Betriebseinnahmen sind nicht schädlich. Das gilt entsprechend für die steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten

Leitsatz

1. Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dessen Valuta ein betrieblich begründeter Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto ausgeglichen wird, das aber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines zur Eigennutzung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommen wird, sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Betriebseinnahmen auf einem anderen Konto angesammelt werden, um eine betragsmäßig der Darlehensvaluta entsprechende Kaufpreisrate für das Grundstück zu zahlen.

2. Leitet der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so sind die für dieses Kontokorrentkonto entstehenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.

3. Werden im Betrieb erzielte Einnahmen zur Tilgung eines privaten Darlehens entnommen und wird deshalb ein neues Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen aufgenommen, so sind die für das neue Darlehen anfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.

Vorlagebeschlüsse vom XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877, und vom X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 193
YAAAA-96118

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