Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
AEAO zu § 31a; IV A 3 – S 0062/19/10010 :001, BStBl 2020 I S. 59; .2.1-4/7 St43, NWB LAAAH-07959;
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1Auch der § 31a AO stellt ein Bundesgesetz i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dar und führt zum Zweck der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch daher zu einer erlaubten und zulässigen Offenbarung und Verwertung von Daten, die sonst dem Schutz des Steuergeheimnisses unterfallen. Die Norm begründet sogar eine Verpflichtung der Finanzbehörden, vorliegende Informationen mitzuteilen. Hierdurch soll eine systematische Bekämpfung der Schattenwirtschaft erleichtert werden.
2Die mit der Norm begründete Verpflichtung zur Weitergabe von Daten darf nur bei Vorliegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigert werden. Aus Sicht der Verwaltung liegt ein solcher bereits dann vor, wenn „der zur Erfüllung der Mitteilungspflicht erforderliche sachliche, personelle oder zeitliche Aufwand erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg der Mitteilung steht.“ Für den Steuerpflichtigen ist dies im Einzelfall weder erkennbar noch nachvollziehbar. Er wird ohnehin im Reg...