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Bewertung | Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen (§ 69 BewG)
Nach § 69 Abs. 2 BewG sind in den Fällen, in denen ein Betrieb der LuF die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bildet, diesem gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als luf Zwecken dienen werden. Die Vorschrift schränkt den in Abs. 1 des § 69 BewG aufgestellten Grundsatz ein, wonach luf genutzte Flächen bereits dann dem Grundvermögen zuzurechnen sind, wenn nach den gesamten Umständen angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit anderen Zwecken dienen werden. Die Regelung in § 69 Abs. 2 BewG stellt im Vergleich zu der in § 69 Abs. 1 BewG hinsichtlich der Zukunftsprognose sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht deutlich höhere Anforderun...