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Grunderwerbsteuer | Gegenstand des Erwerbsvorgangs (§§ 1, 9 GrEStG)
Der für den Umfang der Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird durch das den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende Verpflichtungsgeschäft sowie durch das von den Vertragsparteien gewollte wirtschaftliche Ergebnis bestimmt. Die III 3.08 insbes. zur Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarungen, zum künftigen Grundstückszustand als Gegenstand des Erwerbsvorgangs sowie zu Anzeigepflichten Stellung genommen.