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Ferienjobs: Vorübergehende Flexibilisierung bei Aushilfen
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat eine Ausnahmeregelung für kurzfristige Beschäftigung (u. a. Aushilfen von Schülern, befristete Jobs für Schulabgänger) für 2020 beschlossen. Kurzfristige Beschäftigungen sind von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn die Beschäftigung nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage andauert. Diese Zeitgrenzen sind vorübergehend für die Zeit vom bis S. 235zum auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage erhöht (Sozialschutzpaket vom , Ferienjobs und Corona).