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NWB Nr. 31 vom Seite 2302

Kürzungsschädliche Vermietung von Betriebsvorrichtungen

Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 28.11.2019 - III R 34/17 und v. 18.12.2019 - III R 36/17

Prof. Dr. Stefan Schneider

[i]Schneider, NWB 44/2019 S. 3211Der BFH hat bereits mit drei Urteilen v.  entschieden, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen grundsätzlich ausscheidet. Nun hat er sich erneut in zwei Urteilen zur kürzungsschädlichen Vermietung von Betriebsvorrichtungen geäußert. Im Urteil v.  - III R 34/17 (NWB HAAAH-46483) gibt er mietvertraglichen Regelungen zu Betriebsvorrichtungen steuerrechtliche Wirksamkeit und präzisiert darüber hinaus mit Urteil v.  - III R 36/17 (NWB DAAAH-47679) die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Arbeitshilfe:

In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) können Sie unter NWB XAAAE-33495 den Grundlagenbeitrag zum Thema Betriebsvorrichtungen aufrufen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

S. 2203

I. – ausdrücklich nicht vom Mietvertrag erfasste Betriebsvorrichtungen

1. Ausgangssachverhalt

[i]Mietobjekt laut Vertrag: Grundbesitz ohne Zubehör sowie BetriebsvorrichtungKlägerin K – ursprünglich eine KG, später in eine GmbH umgewandelt – verpflichtete sich mit notariellem Miet- und Ankaufsvertrag v. , auf ihrem Gelände auf eigene Rechnung ein Handelszentrum zu errichten und es anschließend für 20 Jahre an die X-AG zu vermieten. Die jährlichen Mietzahlungen der X-AG sollten sich auf 7,072 % der Gesamtinvestitionskosten belaufen und zugleich Mieterdarlehen sein. Nach Ablauf der Mietzeit hatte die X-AG das Recht, den Grundbesitz nebst Gebäuden zu einem angemessenen Preis unter Anrechnung der Mieterdarlehen anzukaufen. Mietobjekt war nach dem Vertrag der gesamte Grundbesitz nebst wesentlichen Bestandteilen, nicht jedoch Zubehör und Betriebsvorrichtungen i. S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG. [i]Betriebsvorrichtungen, Schäfer-Elmayer/ Stolz, Grundlagen, NWB XAAAE-33495 Die Betriebsvorrichtungen sollten danach nicht von der Vermieterin (K) angeschafft und finanziert werden. Etwaige von der Mieterin (X-AG) eingebaute Betriebsvorrichtungen – sofern als wesentliche Bestandteile des Grundstücks zu beurteilen – sollten als vorbehaltenes wirtschaftliches Eigentum der Mieterin anzusehen sein. K errichtete das Handelszentrum nicht selbst, sondern beauftragte damit die X-AG. Die von der X-AG dazu eingeschalteten Bauunternehmer erhielten den Werklohn nach Freigabe durch die AG direkt von K. Soweit Rechnungen nach Ansicht der K Betriebsvorrichtungen betrafen, sandte sie diese an die X-AG zurück, damit diese unmittelbar mit dem Bauunternehmen abrechne. Im August 2003 vereinbarten Mitarbeiter der K und der X-AG mündlich, dass die AG von der KG verauslagte Kosten für Betriebsvorrichtungen übernehmen und die X-AG auch unmittelbar wirtschaftliche Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen und Mobilien werden sollte. K bezifferte die Höhe der noch abzurechnenden Aufwendungen für Betriebsvorrichtungen zunächst auf 378.000 €, später auf 404.347,25 €. In der Folgezeit wurden Aufwendungen, die auf noch nicht abgerechnete Betriebsvorrichtungen entfielen, nicht aus den Gesamtinvestitionskosten von ca. 16 Mio. € (Grundstück) und ca. 28 Mio. € (Gebäude), also aus der Bemessungsgrundlage für die ab 2004 zu leistenden Mietzahlungen, herausgerechnet. Die insoweit nicht geminderten Investitionskosten fanden Eingang in die Jahresabschlüsse der K.

[i]FinanzamtDas Finanzamt verweigerte die erweiterte Kürzung mit der Begründung, dass K Kosten für Betriebsvorrichtungen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter getragen habe, die zusammen mit der Immobilie an die AG vermietet worden seien. Noch während des Rechtsbehelfsverfahrens erstattete die X-AG der K einen Betrag von 680.299 € für „verauslagte Kosten für Betriebsvorrichtungen/Mobilien“.

[i]FinanzgerichtDas Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. K habe der X-AG nicht ausschließlich Grundbesitz, sondern darüber hinaus auch Betriebsvorrichtungen und weitere bewegliche Wirtschaftsgüter, nämlich u. a. eine Rohrpostanlage, Bodenbefestigungen, Theken, Terminals und Prospektschränke mit Anschaffungskosten zwischen 1.000 € und 48.000 € gegen Entgelt überlassen. Die entgeltliche Überlassung der Betriebsvorrichtungen und Mobilien sei abweichend von den ursprünglichen Vereinbarungen und von nachfolgendem Schriftverkehr geduldet und tatsächlich durchgeführt worden, das zeige sich auch in der Aktivierung in Ks Bilanzen.

[i]BFH: Sind Gegenstände und Anlagen vom Mietvertrag erfasst?Der BFH konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen. Für den BFH war vielmehr entscheidend, ob die Gegenstände und Anlagen, die das Finanzgericht als Betriebsvorrichtungen beurteilt hatte, tatsächlich vom Mietvertrag erfasst waren. Denn nur dann hätte K tatsächlich auch kürzungsschädliche Betriebsvorrichtungen vermietet. Dazu waren noch keine Feststellungen getroffen. Dementsprechend hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. S. 2304