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Betriebsvorrichtungen und erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 28.11.2019 - III R 34/17 und 18.12.2019 - III R 36/17
Der BFH hat bereits mit drei richtungsweisenden Urteilen vom den Weg gewiesen: Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung grds. aus. In dem Besprechungsurteil III R 36/17 hat der BFH dies weiter präzisiert, so dass zukünftig größere Planungssicherheit hinsichtlich etwaiger Ausnahmen gegeben ist. In dem Besprechungsurteil III R 34/17 hat sich der BFH zudem zu einer regelmäßig empfohlenen Vermeidungsstrategie geäußert. Diese besteht darin, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung dadurch zu retten, dass nur der Grundbesitz selbst vermietet wird, während die Betriebsvorrichtungen auf den Mieter übertragen werden. Der BFH erkennt dies grds. an, stellt aber Anforderungen, die in der Praxis nicht immer einfach umzusetzen sind.
Ist die erweiterte Kürzung auch dann zu gewähren, wenn Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden?
Wann ist eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich?
Unter welchen Voraussetzungen akzeptiert der BFH eine Vermietung des Grundstücks ohne Betriebsvorrichtungen?
I. Entscheidung III R 36/17 (Tankstelle)
1. Vereinfachter Ausgangssachverhalt
[i]Möller, Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vorhandensein von Betriebsvorrichtungen, NWB Online-Beitrag NWB WAAAH-47544 Hoheisel, Fallstricke der erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, StuB 23/2019 S. 899 NWB XAAAH-36201 Schneider, Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als kürzungsschädliche Tätigkeiten, NWB 44/2019 S. 3211 NWB RAAAH-32840 Schäfer-Elmayer/Stolz, Betriebsvorrichtungen, Grundlagen NWB XAAAE-33495 Die V-GmbH vermietete aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags ein SB-Warenhaus und eine Tankstelle an die X-GmbH. Die X-GmbH betrieb das SB-Warenhaus und untervermietete die Tankstelle. Die Tankstelle umfasste Betriebsvorrichtungen (Fahrbahn, Zapfsäulen, Rohrleitungen etc.) mit Anschaffungs- und Herstellungskosten der V-GmbH von ca. 330.000 € (ca. 82 % der Gesamtkosten der Tankstelle). Erst nachdem im Zuge einer Außenprüfung die erweiterte Kürzung thematisiert wurde, verkaufte die V-GmbH die mit der Tankstelle bebaute Teilfläche an eine nahestehende Gesellschaft.
2. Entscheidung des BFH
Der BFH verwehrt – wie schon die Vorinstanz – der V-GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, da er die Mitvermietung der in der Tankstelle vorhandenen Betriebsvorrichtungen als kürzungsschädlich ansieht.
II. Entscheidung III R 34/17 (Vermietung ohne Betriebsvorrichtungen)
1. Vereinfachter Ausgangssachverhalt
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG vermietete ein noch zu errichtendes Geschäftsgebäude an eine AG. Die Höhe der Miete sollte sich nach den Herstellungskosten richten und wurde mit 7 % der Herstellungskosten jährlich vereinbart.
Die KG vermietete der AG den gesamten Grundbesitz mit den wesentlichen Bestandteilen. Ausdrücklich ausgenommen waren jedoch Zubehör und Betriebsvorrichtungen i. S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG. Dementsprechend S. 468sollten Betriebsvorrrichtungen nicht von der Vermieterin angeschafft und finanziert werden. Soweit etwaige Betriebsvorrichtungen als wesentliche Grundstücksbestandteile zu beurteilen seien, sollten diese vorbehaltenes wirtschaftliches Eigentum der Mieterin sein. Mit der Errichtung des Gebäudes beauftragte die KG die AG, also die Mieterin. Die von der AG beauftragten Bauunternehmer wurden von der KG bezahlt. Rechnungen, die ihrer Auffassung nach Betriebsvorrichtungen betrafen, schickte die KG an die AG zurück, und die AG zahlte an die Bauunternehmer.
In verschiedenen Fällen kam es aber dazu, dass die KG der AG die Kosten für einzelne Betriebsvorrichtungen erstattete und diese Kosten als Herstellungskosten aktivierte. Damit erhöhten diese Herstellungskosten auch die Bemessungsgrundlage für die Miete. Im Ergebnis entfielen von den aktivierten Herstellungskosten des Gebäudes i. H. von ca. 28 Mio. € etwa 100.000 € auf die von der KG aktivierten Betriebsvorrichtungen. Das FA gewährte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht.
2. Entscheidung des BFH
Das FG schloss sich der Meinung des FA an und entschied, die KG habe keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung, da sie auch Betriebsvorrrichtungen vermietet habe. Der BFH hat mit dem Besprechungsurteil das Urteil des FG aufgehoben. Zu einer endgültigen Entscheidung ist es aber nicht gekommen. Vielmehr hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun klären muss, warum die KG der AG die Kosten für einzelne Betriebsvorrichtungen trotz der anderlautenden Regelungen im Mietvertrag erstattet und die Herstellungskosten aktiviert hat.