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Going Concern-Unsicherheiten als „Key Audit Matter“ im Bestätigungsvermerk bei PIE
APAS mit IDW im „Sparring“
Im Februar dieses Jahres veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre Verlautbarung Nr. 9 „Going Concern-Unsicherheiten als Key Audit Matter im Bestätigungsvermerk“. Darin nimmt die APAS zu der Frage Stellung, welche Informationsanforderungen der Bestätigungsvermerk bei PIE erfüllen muss, wenn darin über wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu berichten bzw. informieren ist und diese Unsicherheiten vom Abschlussprüfer auch als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt bestimmt worden sind. Nach Auffassung des IDW genügt dazu bei nicht modifizierten Prüfungsurteilen ein reiner Querverweis aus den Darlegungen zu besonders wichtigen Prüfungssachverhalten auf den i. S. des IDW PS 270 n. F. formulierten (Mindest-)Hinweis zu bestandsgefährdenden Risiken. Nach Auffassung der APAS bildet das die Informationsanforderungen nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c EU-APrVO aber nicht vollständig ab. Allerdings äußert sich die APAS nicht dazu, wie dieser Meinungsunterschied zwischen APAS und IDW in der Berichtspraxis behoben werden kann und sollte. Hier setzt der vorliegende Beitrag an und erläutert konkrete Umsetzungsvorschläge einschließlich Darstellungs- und Formulierungsbeispielen.
Philipps, Der neue Bestätigungsvermerk – Beitragsreihe, WP Praxis NWB NAAAG-89995
Wenn Going Concern-Unsicherheiten als ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt bestimmt worden sind, ist nach Auffassung der APAS im Bestätigungsvermerk bei PIE stets auch eine Zusammenfassung der Reaktion des Abschlussprüfers auf diesen Sachverhalt darzulegen. Das verlangt Art. 10 Abs. 2 Buchst. c EU-APrVO, unterbleibt aber nach den Beobachtungen der APAS in der Berichtspraxis unter Berufung auf die einschlägigen IDW Prüfungsstandards.
Nach ersten Diskussionsergebnissen im HFA wird das IDW seine in IDW PS 270 n. F. bisher vorgeschlagene Formulierung des Hinweises auf bestandsgefährdende Risiken für die Aufnahme in den Bestätigungsvermerk bei PIE entsprechend anpassen und darin künftig auch eine Beschreibung der Reaktion des Abschlussprüfers auf Going Concern-Unsicherheiten vorsehen.
Der Tenor der genannten Auffassung der APAS ist nach den gegenwärtigen Regelungen des IDW in den deutschen GoA insbesondere auch für Fälle der Modifizierung eines Prüfungsurteils zum Abschluss anzuwenden, wenn die mit der Modifizierung verbundenen Sachverhalte als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt bestimmt worden sind. Dazu hat sich das IDW noch nicht geäußert. Vorteilhaft erscheint es in diesen Fällen, die Berichterstattung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c EU-APrVO im Abschnitt „Besonders wichtige Prüfungssachverhalte ...“ vorzusehen und über die getroffenen wichtigen Feststellungen in der Begründung der Modifizierung zu informieren.
I. Aktualität und Bedeutung des Themas
Im Februar dieses Jahres veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre Verlautbarung Nr. 9 „Going Concern-Unsicherheiten als Key Audit Matter im Bestätigungsvermerk“. Darin nimmt die APAS zu der Frage Stellung, welche Informationsanforderungen der Bestätigungsvermerk bei Unternehmen von öffentlichem Interesse erfüllen muss, wenn darin über wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu berichten bzw. zu informieren ist und diese Unsicherheiten auch als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt bestimmt worden sind.
Die Frage stellt sich, weil hierzu mit § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c EU-APrVO Informationsanforderungen mit unterschiedlich konkret vorgegebenen Inhalten bestehen; § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB verlangt einen Hinweis auf bestandsgefährdende Risiken und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c EU-APrVO verlangt die Darlegung der bedeutsamsten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen. S. 220
Zu dieser Frage vertritt die APAS in ihrer Verlautbarung Nr. 9 eine andere Auffassung als das IDW in den dafür einschlägigen IDW Prüfungsstandards. Aufgrund dessen wird das IDW seine bisherige Auffassung dazu entsprechend anpassen (müssen), wodurch sich die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk bei PIE künftig in allen betroffenen Fällen entsprechend ändern wird. Allerdings hat die APAS nur zu materiellen Aspekten der hier thematisierten Frage Stellung genommen, formale Aspekte dabei aber offengelassen. Dazu hat nun das IDW kürzlich erste Diskussionsergebnisse formuliert. Standardänderungsvorschläge und auch Formulierungshinweise stehen aber noch aus.
Hier setzt der vorliegende Beitrag an. Er skizziert zunächst die Informationsanforderungen nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c EU-APrVO, deren Umsetzung durch das IDW im Fall gleichzeitiger Anwendung beider Vorgaben und die Auffassung der APAS dazu in ihrer Verlautbarung Nr. 9 (Abschnitt II.). Anschließend wird erläutert, wie sich die Auffassung der APAS im Bestätigungsvermerk berücksichtigen lässt, welchen Weg das IDW dazu voraussichtlich einschlagen wird und welche Formulierung(en) dann dabei im Bestätigungsvermerk bei PIE denkbar sind (Abschnitt III.). Daran anknüpfend wird die Übertragung der Thematik auch auf andere Berichtsfälle im Bestätigungsvermerk bei PIE besprochen (Abschnitt IV.).