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BGH 14.05.2020 VII ZR 205/19, NWB 29/2020 S. 2145

Honorar | Darlegungs- und Beweislast der Architektin

Verlangt eine Architektin ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihr darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass sie mit den von ihr nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist.

Anmerkung:

Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen (§ 7 Abs. 1 HOAI [2009]). Unterschreitet das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen berechnete Honorar, ist die Honorarvereinbarung unwirksam, wenn nicht ein Ausnahmefall (vgl. § 7 Abs. 3 HOAI [2009]) vorliegt. Die Auftragnehmerin kann dann grds. das nach den Mindestsätzen berechnete Honorar für die vereinbarten Leistungen verlangen. Der Senat stellt fest, dass das Berufungsgericht zutreffend die Fra...