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LSG Hessen 18.06.2020 L 8 BA 36/19, NWB 29/2020 S. 2145

Sozialversicherungspflicht | „Freier“ Mitarbeiter im Homeoffice

Auch Heimarbeiter, deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert, wie dies bei einem Programmierer der Fall ist, sind sozialversicherungspflichtig.

Anmerkung:

Ein Programmierer war ursprünglich bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt und dort für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend als „freier“ Mitarbeiter im Homeoffice für das Unternehmen. Als dieses aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Auf seine arbeitsgerichtliche Klage hin entschied das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz, dass zwischen dem Unternehmen und dem Programmierer ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hatte. Das Hess. LSG bestätigt nun, dass der Programmierer ...