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BGH 15.05.2020 V ZR 64/19, NWB 28/2020 S. 2057

WEG | Genehmigung baulicher Veränderungen

Durch Beschluss der Eigentümerversammlung kann den einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums (hier: Verschattungsanlagen) mit der Maßgabe gestattet werden, dass sie sämtliche Errichtungs- und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche – hinreichend bestimmt beschriebene – Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist. Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.

Anmerkung:

Genehmigen die [i]Hofele, NWB 39/2019 S. 2866Wohnungseigentümer eine ohne die erforder...