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Tarifvertrag | Berücksichtigung von Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge
Das Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um klären zu lassen, ob ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, gegen Unionsrecht verstößt.
Der Arbeitnehmer macht Mehrarbeitszuschläge für August 2017 geltend, in dem er 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet hat. [i]Zum Urlaubsrecht Jesgarzewski, NWB 7/2019 S. 424Daneben hat er in diesem Monat in der Fünftagewoche für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Arbeitgeberin hat dafür 84,7 Stunden abgerechnet. Die tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden muss, damit Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, liegt...