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Einkommen-/Lohnsteuer | Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt der Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG).
Die vor Einführung der Entfernungspauschale ergangene Rechtsprechung – je halber Pauschbetrag für Hin- und Rückfahrt ( NWB GAAAA-91361, BStBl 1978 II S. 661; vom - VI R 12/70 NWB EAAAA-99068, BFHE 104 S. 238) –, ist also nach wie vor zu beachten. Daran hat sich weder durch die Einführung der Entfernungspauschale ab dem noch durch die nachfolgenden Gesetzesänderungen, z. B...BGBl 2013 I S. 285