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BFH Urteil v. - VI R 12/70 BFHE S. 238 Nr. 104,

Leitsatz

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 gilt nicht für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn es sich bei dieser um eine zweite, entfernt liegende Arbeitsstätte handelt und der Arbeitnehmer aus diesem Grunde nicht am selben Arbeitstag, sondern erst nach einer oder mehreren Übernachtungen an seinen Wohnort zurückkehrt. Solche Aufwendungen sind als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1967 zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BFHE S. 238 Nr. 104,
EAAAA-99068

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