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Betriebsrat | Mitbestimmungspflichtige bildhafte Abstandsüberwachung
Die Verarbeitung von Bildern und Videos und deren Übermittlung an Dritte ins Ausland mit dem Zweck, Abstandsmessungen oder -überwachungen von Arbeitnehmern vorzunehmen, ist auch in der Corona-Krise mitbestimmungspflichtig.
Das Gericht bejaht im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte, weil die Arbeitgeberin durch die Art der Datenverarbeitung gegen die Regelungen der bestehenden Betriebsvereinbarung verstoße. [i]Jesgarzewski, NWB 17/2020 S. 1275Aus Sicht des Gerichts liegt trotz der Pandemielage kein Notfall vor, der ein Recht der Arbeitgeberin für einseitige Anordnungen entstehen lassen würde. Allein die kontinuierliche Ausbreitung des Virus führ...