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HOAI | Anwendung des unionsrechtswidrigen § 7 HOAI
Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die – nach der Entscheidung des Rs. C-377/17), dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Unionsrecht verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat – dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist. Für den Fall, dass die erste F...