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NWB Nr. 27 vom Seite 2022

Neuregelung des Reihengeschäfts in § 3 Abs. 6a UStG

Teil II: Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Jörg Ramb

Mit [i]Teil I s. Ramb, NWB 25/2020 S. 1864dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“, BGBl 2019 I S. 2451) wurden im UStG auch zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Insbesondere wurde für das Rechtsinstitut „Reihengeschäft“ § 3 Abs. 6a neu in das UStG eingefügt. In Teil I des Praxisleitfadens wurden insbesondere inländische Warenbewegungen und Warenbewegungen im Verhältnis zum übrigen Gemeinschaftsgebiet anhand zahlreicher Praxisfälle beleuchtet. Teil II beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Neuregelung auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft i. S. des § 25b UStG in den Fällen des „Zwischenhändlers“.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

Weitere Beiträge von Ramb zur Neuregelung des Reihengeschäfts in § 3 Abs. 6a UStG finden Sie auch hier:
Teil I: Inländische Warenbewegungen und Warenbewegungen im Verhältnis zum übrigen Gemeinschaftsgebiet, .
Teil III: Warenbewegungen im Verhältnis zum Drittland, .

I. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft

1. Sinn und Zweck

[i]Vereinfachungsregelung§ 25b UStG ist eine Vereinfachungsregelung für eine bestimmte Konstellation eines Reihengeschäftes. Betroffen sind Reihengeschäfte von genau drei Unternehmern, die jeweils eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) von drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwenden. Die erste Lieferung in der Reihe muss eine Beförderungs- bzw. Versendungslieferung in einen anderen Mitgliedstaat sein. Die Vereinfachung betrifft den Unternehmer in der Mitte, den ersten Abnehmer in der Reihe. Die Vereinfachung besteht darin, dass er sich im Bestimmungsland nicht registrieren lassen muss. Zum einen gilt sein innergemeinschaftlicher Erwerb als versteuert und zum anderen wird der letzte Abnehmer Steuerschuldner der unbewegten Lieferung des mittleren Unternehmens an den letzten Abnehmer.

2. Voraussetzungen

[i]Wenning, Reihengeschäft, infoCenter, NWB HAAAB-14447 Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt nach § 25b Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: S. 2023

  • Nr. 1: Drei Unternehmer schließen über denselben Liefergegenstand Umsatzgeschäfte (z. B. Kaufverträge) ab und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer.

  • Nr. 2: Alle drei Unternehmer sind in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst. Die Ansässigkeit in einem dieser Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Unternehmer unter der USt-IdNr. auftritt, die ihm von einem dieser Mitgliedstaaten erteilt worden ist. Treten mehrere der an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer unter der USt-IdNr. desselben Mitgliedstaats auf, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor (Abschnitt 25b.1 Abs. 3 UStAE).

  • Nr. 3: Der Liefergegenstand gelangt aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.

  • Nr. 4: Der Liefergegenstand muss durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (mittlerer Unternehmer) in der Reihe befördert/versendet werden. Dies gilt für den mittleren Unternehmer allerdings nur dann, wenn er in seiner Eigenschaft als Abnehmer befördert oder versendet, d. h., wenn die Beförderung/Versendung der Lieferung an ihn (erste Lieferung im Dreiecksgeschäft) zugeordnet wird. Wird die Beförderung/Versendung dagegen der zweiten Lieferung im Dreiecksgeschäft zugeordnet, weil der mittlere Unternehmer in seiner Eigenschaft als Lieferer auftritt, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet (Abholfall), liegt ebenfalls kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor (Abschnitt 25b.1 Abs. 5 UStAE).

Ausgangsbeispiel:

D aus [i]AusgangsbeispielFrankfurt bestellt eine Maschine bei B in Belgien. B bestellt die Maschine seinerseits bei dem Großhändler L in Luxemburg. Dieser transportiert die Maschine von Luxemburg unmittelbar nach Frankfurt zu D. Alle Beteiligten sind Unternehmer (Regelbesteuerung, ausschließlich Abzugsumsätze; § 3c UStG ist damit nicht zu prüfen) und verwenden bei ihren Bestellungen die USt-IdNr. ihres Lands. B erteilt D eine Rechnung i. S. des § 14a Abs. 7 UStG.

3. Rechtsfolgen (für das Ausgangsbeispiel)

[i]Mehrere UmsätzeBei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft kommen unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte grundsätzlich folgende Umsätze in Betracht:

  1. Eine (in der Regel steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (L) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung des Gegenstands beginnt (Luxemburg, § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 UStG).S. 2024

  2. Ein steuerbarer und steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. des § 1a UStG des mittleren am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (B) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung des Gegenstands endet (Deutschland, § 3d Satz 1 UStG).

  3. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. des § 1a UStG des ersten Abnehmers (B) in dem Mitgliedstaat, der dem ersten Abnehmer (B) die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat (Belgien, § 3d Satz 2 UStG).

  4. Eine steuerbare und steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung des Gegenstands endet (Deutschland, § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG).

[i]Übertragung der Steuerschuld auf den letzten AbnehmerIm Fall eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts wird die Umsatzsteuer für die (Inlands-)Lieferung des ersten an den letzten an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer (B an D) von diesem letzten Abnehmer (D) geschuldet, wenn sämtliche in § 25b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. § 25b UStG ist demnach – neben § 13b UStG – ein spezieller Fall der Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Durch die Übertragung der Steuerschuld wird der letzte Abnehmer (D) Steuerschuldner für die vom ersten Abnehmer (B) an ihn ausgeführte Lieferung (§ 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG):