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Keine Bildung eines RAP bei geringfügigen Beträgen
Für geringfügige Beträge i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG braucht nach dem rkr. NWB BAAAH-50084 (BFH-Az.: X R 34/19) ein RAP nicht gebildet zu werden.
(1) Der Kl. bezahlte vor dem Bilanzstichtag Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für Werbeanzeigen und Kraftfahrzeugsteuer, die das Folgejahr betrafen. Er wies insoweit keinen aktiven RAP aus, sondern buchte die Zahlungen als Aufwand des Zahlungsjahres. Das FA war dagegen der Ansicht, der Kl. müsse einen aktiven RAP bilden; es erhöhte dementsprechend den Gewinn der Streitjahre.
(2) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (und auch § 250 Abs. 1 HGB) sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, als aktiver RAP auszuweisen (vgl. Prinz/Ka...