Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
RA-Gebühr | Einwand im Festsetzungsverfahren
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht entgegensteht.
Auch die von einem [i]Berners, NWB 22/2020 S. 1650Rechtsanwalt für einen außergerichtlich abgeschlossenen Einigungsvertrag verdiente Einigungsgebühr kann im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG festgesetzt werden, wenn mit dem Einigungsvertrag ein gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise beendet worden ist. Der Einwand der Partei, die Tätigkeit ihres früheren Rechtsanwalts sei nicht ursächlich für das Zustandekommen eines spät...