Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kurzarbeitergeld | Antrag eines Unternehmens ohne deutsche Niederlassung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ist, dass das beantragende Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland hat. Fiktive Betriebsstätten reichen nicht aus.
In einem Eilverfahren hat das Gericht den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das sein Personal (ca. 350 Flugbegleiter) an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermittelt, seinen Sitz aber im EU-Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte, hat das Unternehmen betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. [i]Beyer, NWB 24/2020 S. 1778Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsab...