Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
A. Allgemeine Erläuterungen
1Der § 6 AO definiert die Begriffe der Behörde und der Finanzbehörde i. S. d. Besteuerungsverfahrens. Die Regelungen aus § 6 Abs. 1 AO können auch für die Bestimmung der Begriffe Behörde und Finanzbehörde in der FGO (z. B. §§ 38, 45, 47, 57, 63 FGO) herangezogen werden. Der Finanzbehördenbegriff aus § 6 Abs. 2 AO ist auf den Anwendungsbereich der AO beschränkt („im Sinne dieses Gesetzes“). Für das Steuerstrafrecht gilt gem. § 369 Abs. 2 AO der Behördenbegriff aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Die Definition der Finanzbehörde in § 386 Abs. 1 Satz 2 AO ist lex specialis für das Steuerstrafverfahren.
B. Systematische Kommentierung
I. Behörde (§ 6 Abs. 1 AO)
2 Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff ist bedeutsam für die Erteilung von Auskünften (§ 93 AO), die Vorlage von Urkunden (§ 97 AO) oder die Amtshilfe (§§ 111 ff. AO). Ein einheitlicher Behördenbegriff, der für jedes Verwaltungsverfahren gilt, existiert nicht. Gleichwohl orientiert sich der Behördenbegriff im steuerlichen Verfahren im Wesentlichen an § 1 Abs. 4 VwVfG und § 1 Abs. 2 SGB X.
3 Stelle i. S. v. § 6 Abs. 1 AO ist jede durch Rechtssätze geschaffene, vom Wechsel der in ihr tätigen Personen unabhängige Organisationseinheit mit der Kompetenz, nach außen i...