Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
AEAO zu § 160, Verfügung betr. Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern – ; BStBl 2002 I S. 1031; BStBl 2002 I S. 1399.
A. Allgemeine Erläuterung
I. Einführung, Gesetzesbegründung und Entwicklung
1Die Vorschrift geht aus § 205a RAO hervor, welcher seinerzeit durch das StAnpG v. mit Wirkung ab dem eingeführt wurde. Nach der Gesetzesbegründung sind die abzugsfähigen Beträge von anderen Personen zu versteuern. Daher muss der Stpfl. dem FA auf Verlangen den Empfänger genau benennen. Die Vorschrift diente nach der Gesetzesbegründung der steuerlichen Erfassung des Empfängers von Zahlungen.
2Ursprünglich waren die Tatbestandsvoraussetzungen in den § 205a Abs. 1 und Abs. 2 RAO und die Rechtsfolge (Abzugsverbot) in § 205a Abs. 3 AO normiert. Mit Einführung der AO 1977 und der Verankerung des Benennungsverlangens in § 160 AO wurden die drei Absätze von ihrer Wirkung in dem jetzigen Absatz 1 verankert. Bis zum heutigen Tag ist der Absatz 1 seitdem unverändert. Signifikante Änderungen im Vergleich zu § 205a AO ergeben sich in dem Umfang der Rechtsfolgen. So „wurden“ nach § 205a Abs. 3 RAO die „beantragte...