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OLG Frankfurt/M. 06.02.2020 1 U 83/19, NWB 24/2020 S. 1755

Amtshaftung | Keine Haftung der BaFin gegenüber Anlegern

Der Anlegerschutz nach dem Gesetz über das Kreditwesen (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG) ist nicht individualisiert zu verstehen, sondern im Sinne eines Anlegerpublikums. Der einzelne Anleger wird durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) lediglich mittelbar – als bloße reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen – geschützt.

Anmerkung:

Ein Anleger nimmt die BaFin ohne Erfolg wegen unterlassener Unterbindung vermeintlich unzulässiger Bankgeschäfte und fehlerhafter Billigung von Prospekten auf Schadensersatz in Anspruch. [i]Bauerle, NWB 6/2019 S. 332Nach Ansicht des Gerichts fehlt es bereits an einem unerlaubten Bankgeschäft, dass die Anlagebank im Zusammenhang mit der st...