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Einkommensteuer | Vorrangige Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht laut der Verrechnung von Altverlusten i. S. des § 23 EStG in der bis zum geltenden Fassung (EStG a. F.) mit positiven Kapitaleinkünften i. S. des § 20 Abs. 2 EStG bei der (Antrags-)Veranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i. S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar zeitlich vorrangig, aber nicht endgültig ist (Anschluss an Senatsurteil v. - VIII R 23/15, BStBl 2019 II S. 54, ).