Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die (Gemeinschaft der) Wohnungseigentümer im Prozess
WEG darf dem Verwalter Weisungen für einen Prozessvergleich erteilen – BGH V ZR 286/18
Das bisherige Prozessrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist nicht ganz einfach. Viele Eigentümer verstehen z. B. nicht, warum sie im Anfechtungsprozess plötzlich Beklagte sind, obwohl sie bei der Versammlung gar nicht anwesend waren. Auch Anwälte begeben sich manchmal auf dünnes Eis, wenn sie die Verwaltung bei der Beschlussfassung beraten und dann die Eigentümer im Anfechtungsprozess vertreten. Besonderheiten gibt es darüber hinaus, wenn ein Vergleich geschlossen werden soll. Anhand einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (, NWB IAAAH-42871) wird im Beitrag die derzeitige Rechtslage [i]Zu Reformvorschlägen Hofele, NWB 44/2019 S. 3227 dargestellt. Abzuwarten bleibt, inwieweit sich die Problematik erledigen wird, weil mit der geplanten Reform des Wohnungseigentumsrechts Beschlussmängelklagen gegen „die WEG“, also den Verband zu richten sind.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Wer klagt gegen wen in Wohnungseigentumssachen?
[i]Eigentümer, Verwalter und DritteIm Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum gibt es die Eigentümer, die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“, den Verwalter und Dritte. Alle können sich in beliebiger Kombination streiten. Einen Überblick gibt § 43 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)...