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NWB Nr. 44 vom Seite 3455 Fach 7 Seite 6115

Vorsteuerabzug bei Eigentümergemeinschaften

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Bröder, Bergen auf Rügen

I. Wohnungs- und Teileigentum

Nach den Vorschriften der §§ 93, 94 BGB bilden das Gebäude und der dazugehörige Grund und Boden eine rechtliche Einheit. Das Gebäude kann nicht ohne den Grund und Boden veräußert werden. Zusammen bilden sie eine Sache i. S. des § 90 BGB. Eine Lockerung dieses Grundsatzes wurde durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) v. (BGBl 1951 I S. 175, 209), zuletzt geändert am , erreicht. Hiernach kann Wohneigentum (für zu Wohnzwecken genutzte Räume) und Teileigentum (für andere Räume) begründet werden. Grundsätzlich werden durch das WEG das Wohneigentum und das Teileigentum gleich behandelt. Soweit in diesem Beitrag auf Wohnungseigentümer eingegangen wird, gelten die gleichen Ausführungen auch für Teileigentümer.

Die Wohnungs-/Teileigentümer können das Sondereigentum an einzelnen abgeschlossenen Räumen erwerben. Mit diesem Sondereigentum fest verbunden ist der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Das Sondereigentum kann nur zusammen mit dem dazugehörigen Anteil am Gemeinschaftseigentum veräußert werden. Gemeinschaftliches Eigentum sind der Grund und Boden sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines Mitglieds der Gemeinschaft ...