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Die Verkehrsteuern bei Umwandlungen nach dem Umwandlungssteuergesetz
Am ist das UmwStG in Kraft getreten, teilweise modifiziert durch das Jahressteuergesetz 1996 v. (BGBl I S. 1250, 1388). Seit der Aufhebung von § 27 UmwStG 1977 durch das GrEStG 1983 v. (BGBl I S. 1777) beinhaltet das UmwStG keine verkehrsteuerlichen Regelungen mehr. Die Auswirkungen von Umwandlungen auf USt und GrESt ergeben sich ausschließlich nach den Einzelgesetzen. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte (Finanzmarktförderungsgesetz v. , BGBl I S. 266) wurde mit Wirkung zum zunächst die Börsenumsatzsteuer und mit Wirkung zum die Gesellschaftsteuer abgeschafft. Die nachfolgende verkehrsteuerliche Betrachtung kann sich deshalb auf die USt und GrESt beschränken.
§ 2 UmwStG (steuerliche Rückwirkung) findet lediglich für die sich aus Absatz 1 der Vorschrift ergebenden Steuerarten und die damit zusammenhängenden Annex-Steuern Anwendung. Betroffen sind demnach neben der ESt, LSt, KSt, GewESt auch die Steuern vom Vermögen (VSt, GewKapSt, GrSt). Nachdem die GrESt und USt nicht genannt sind, geht die h. M. davon aus, daß die steuerliche Rückwirkung für den Bereich der Verkehrsteuern nicht gilt. Deshalb unterliegen Umsätze zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern der USt nach den allgemein...