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NWB Nr. 21 vom Seite 1532

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungsstörungen infolge der Corona-Krise

Stornogebühren bei Rückabwicklung von Verträgen: echter Schadensersatz oder Leistungsentgelt?

Dr. Hans-Martin Grambeck

Das Corona-Virus hat seit einigen Wochen auch die Wirtschaft fest im Griff. Wenn Arbeitskräfte krankheitsbedingt ausfallen bzw. im Homeoffice arbeiten, das Reisen unmöglich ist und menschliche Zusammenkünfte weitgehend untersagt werden, kommt es in vielen Wirtschaftsbereichen zu Leistungsstörungen. Denn Leistungserbringer können nicht wie erwartet liefern bzw. Kunden können bestellte Leistungen nicht wie erwartet in Anspruch nehmen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den hieraus resultierenden umsatzsteuerlichen Fragen und Auswirkungen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Problemstellung

[i]Ebber, Leistungsaustausch, infoCenter, NWB JAAAB-17517 Die Umsatzsteuer knüpft an den Leistungsaustausch an. Dieser setzt einen wechselseitigen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (Abschnitt 1.1 Abs. 1 UStAE) voraus, auch der Verzicht auf eine Leistung kann einen Leistungsaustausch begründen (§ 3 Abs. 9 Satz 2 UStG).

[i]Ebber, Schadensersatz im Umsatzsteuerrecht, infoCenter, NWB XAAAA-41717 Werden als Folge der Corona-Pandemie Verträge angepasst oder aufgehoben und in diesem Zusammenhang Zahlungen geleistet (bzw. bereits geleistete Zahlungen nicht rückabgewickelt), stellt sich die Frage, ob diese vereinnahmten Beträge Entgelte darstellen und der Umsatzsteuer unterliegen. Nicht der Umsatzsteuer unterliegen Zahlungen ohne Gegenleistungen bzw. ohne Rechtsgrund. Gleiches gilt bei echtem Schadensersatz, welcher der geschädigten Partei nach Gesetz oder Vertrag zusteht (Abschnitt 1.3 UStAE). Allerdings kann nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass eine zivilrechtlich als Schadensersatz einzuordnende Zahlung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dies verdeutlichen ausgewählte BFH-Urteile, wonach es unabhängig vom S. 1533Zivilrecht darauf ankommt, ob der Zahlungsempfänger dem Zahlenden einen verbrauchsfähigen Vorteil zuwendet. So hat der ( NWB PAAAH-13852) überraschend entschieden, dass Zahlungen aufgrund urheberrechtlicher Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs ein Leistungsentgelt darstellen, weil der Abgemahnte durch die Zahlung klaglos gestellt werde, was einen verbrauchsfähigen Vorteil darstellt. Es komme für die Umsatzsteuer nicht darauf an, auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Anspruch begründet wird. Das BVerfG hat eine dagegen eingelegte Beschwerde leider nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss v.  - 1 BvR 132719). Ferner wurde ein Leistungsaustausch für Zahlungen aufgrund der vorzeitigen Beendigung eines Mietvertrags wiederholt bejaht, wenn die Vertragspartei auf die Fortsetzung des Mietvertrags verzichtet (zuletzt ( NWB IAAAH-30552). Vor diesem Hintergrund ist Vorsicht bei der umsatzsteuerlichen Einordnung von Schadensersatzzahlungen geboten.

II. Fallvarianten

1. Unmöglichkeit (keine Leistung/kein Entgelt)

Häufig [i]Anspruch auf Rückabwicklungkönnen Unternehmen eine bestellte bzw. gebuchte Leistung aufgrund behördlicher Anordnung nicht erbringen, u. a. weil Einrichtungen gesperrt und Veranstaltungen untersagt sind. In einem solchen Fall haben sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger prinzipiell einen Anspruch auf Rückabwicklung.

  • Dieser [i]Höhere GewaltAnspruch kann sich zum einen aus vertraglichen Regelungen ergeben, insbesondere einer sog. Force Majeure-Klausel. Bei einer damit gemeinten höheren Gewalt handelt es sich um ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“ (, NWB FAAAG-50722). Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Corona-Pandemie ein solches Ereignis darstellt.

  • [i]Störung der GeschäftsgrundlageZum anderen lässt sich ein außervertragliches Kündigungsrecht aus § 313 BGB ableiten. Eine dort geregelte Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich „die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert“ haben und wenn die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

Beispiel 1:

Im Zusammenhang mit einem Mitte Juni 2020 terminierten Kongress in Berlin hat ein Unternehmen für seine Mitarbeiter bereits im Dezember 2019 bei einem zum Kongresszentrum gehörenden Hotel 20 Zimmer für vier Nächte gebucht. Muss der Kongress aufgrund behördlicher Anordnung (Verbot von Großveranstaltungen) abgesagt werden, fehlt der Hotelbuchung die Geschäftsgrundlage. Denn das Unternehmen hätte die Übernachtungen nicht gebucht, wenn es im Zeitpunkt der Buchung gewusst hätte, dass der Kongress gar nicht stattfinden wird.

In derartigen Fällen der Unmöglichkeit erlischt nicht nur die Leistungspflicht des Leistenden (§ 275 BGB), sondern auch der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 BGB). Die Stornierung führt also dazu, dass das Hotel den Anspruch auf die Gegenleistung verliert.

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